Feststellung des Grundversorgers
Nach § 36 (2) Energiewirtschaftsgesetz haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006,
den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Entsprechend den oben genannten Vorgaben wurde der Grundversorger für das Stromverteilnetz der Gemeindewerke Ebersdorf wie folgt festgestellt:
Feststellung zum 1. Juli 2021: Grundversorger im Stromverteilnetz für die Jahre 2022 bis 2024 sind die Gemeindewerke Ebersdorf
Feststellung zum 1. Juli 2024: Grundversorger im Stromverteilnetz für die Jahre 2025 bis 2027 sind die Gemeindewerke Ebersdorf
Hinweise:
Haushaltskunden sind die Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke, der einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigt, kaufen. Maßgeblich ist die Anzahl der Kunden und nicht die Anzahl der Anschlüsse. Alle dem Gesetzesbegriff entsprechenden Haushaltskunden - gleichgültig, ob sie über einen Grundversorgungsvertrag oder über einen Sonderkundenvertrag (sog. Produktkunden) bedient werden - sind der Feststellung zugrunde zu legen.